In einem Arbeitszeugnis darf nicht lediglich die fachliche Qualität hervorgehoben werden, sofern durch Weglassen weiterer Aspekte der Eindruck von Schwächen entstehen kann.
Gleichwohl müssen nur signifikante Tätigkeiten in das Zeugnis aufgenommen werden, so das Gericht.
Gleichwohl müssen nur signifikante Tätigkeiten in das Zeugnis aufgenommen werden, so das Gericht.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 6 Sa 954/03
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