Das Arbeitsgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob einem Mitarbeiter eines Automobilzulieferers zu Recht eine Abmahnung wegen Fußballschauens während der Arbeitszeit erteilt worden ist.
Mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte die Kammer aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat.
Mit seiner auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte gerichteten Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hielt die Abmahnung nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme für gerechtfertigt. Zur Urteilsbegründung führte die Kammer aus, dass nach Aussage der beiden Zeugen der Kläger jedenfalls für einen Zeitraum von 30 Sekunden ein Fußballspiel auf einem dienstlichen Computer angesehen und damit seine Arbeitsleistung während dieser Zeit nicht erbracht hat.
ArbG Köln, 28.08.2017 - Az: 20 Ca 7940/16
ECLI:DE:ARBGK:2017:0828.20CA7940.16.00
Quelle: PM des ArbG Köln
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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