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Fahrtzeiten eines Regalauffüllers zwischen den Filialen sind Arbeitszeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war es Aufgabe einer Regalauffüllerin, Auf- und Umbauten von Regalen im Einzelhandel vorzunehmen und insbesondere Regale aufzufüllen. Hierzu wurde die Arbeitnehmerin mit ihren Kollegen abgeholt und dann zu den Geschäften, die teilweise in anderen Orten gelegen waren, gefahren.
Strittig war nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Frage, ob lediglich die Zeit zu vergüten sei, die der Arbeitgeber wiederum den Kunden für die Arbeit in den Geschäften in Rechnung stelle oder aber auch die Fahrzeiten zur Arbeitszeit gehören. Der Fall ist jedoch klar.

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LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2013 - Az: 5 Sa 87/13


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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