Ein
Arbeitnehmer, der an einem gesetzlichen Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag - dieser kann jedoch an jedem Werktag gewährt werden, also auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien Werktag. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem regulären Beschäftigungstag besteht nicht.
Ersatzruhetag nach § 11 Abs. 3 ArbZG
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (sog. Wochenfeiertag) beschäftigt, ist ihnen nach
§ 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG ein Ersatzruhetag innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren. Diese Regelung steht in engem systematischen Zusammenhang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbZG, der für Sonntagsarbeit einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen vorschreibt.
Der Begriff „Ersatzruhetag“ im Sinne dieser Norm ist weit auszulegen: Als solcher kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift jeder Werktag in Betracht - einschließlich eines ohnehin arbeitsfreien Samstags oder eines schichtplanmäßig freien sonstigen Werktags. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem regulären Beschäftigungstag kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BAG, 12.12.2001 - Az: 5 AZR 294/00; BAG, 27.01.1994 - Az: 6 AZR 597/93).
Arbeitsschutz als Normzweck
Das ArbZG geht von der Sechs-Tage-Woche aus und dient vorrangig dem Arbeitsschutz (
§ 1 ArbZG). § 11 Abs. 3 ArbZG bezweckt in erster Linie den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer im öffentlichen Interesse: Der Arbeitnehmer soll mindestens einen Ruhetag pro Sieben-Tage-Zeitraum haben. Das gesetzliche Minimum an arbeitsfreien Tagen soll auch für Schichtarbeiter, die an Wochenfeiertagen tätig sind, sichergestellt werden. Auf die betriebsübliche Anzahl freier Arbeitstage pro Woche - etwa im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche - kommt es nach dem Normzweck ausdrücklich nicht an.
Tarifvertragliche Öffnungsklausel und ihre Grenzen
Nach
§ 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG kann ein
Tarifvertrag zulassen, abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG den Wegfall von Ersatzruhetagen zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen. Tarifvertragliche Regelungen, die - wie vorliegend der JazTV - lediglich den gesetzlichen Ausgleichszeitraum verlängern, nutzen diese Öffnungsklausel, schaffen jedoch keine eigenständige, vom ArbZG losgelöste Anspruchsgrundlage auf einen zusätzlichen bezahlten Ersatzruhetag. Insbesondere ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang solcher Regelungen kein Anhaltspunkt dafür, dass eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Zielrichtung verfolgt wird.
Auch eine tarifliche Regelung zur Fünf-Tage-Woche begründet für sich genommen keinen Anspruch auf einen „zusätzlichen“ beschäftigungsfreien Ersatztag. Eine solche Bestimmung regelt die Verteilung der Jahresarbeitszeit, nicht die Rechtsfolgen von Feiertagsarbeit im Einzelnen.
Keine Ungleichbehandlung zwischen Normal- und Schichtdienst
Eine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern im Schichtdienst und solchen im Normaldienst bei der Gewährung von Ersatzruhetagen für Feiertagsarbeit liegt nicht vor. Tarifvertragliche Regelungen, die zwischen beiden Arbeitnehmergruppen differenzieren, sind Ausdruck der den Tarifvertragsparteien verfassungsrechtlich eingeräumten Tarifautonomie. Diesen steht grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der sachlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen zu (vgl. BAG, 27.01.2000 - Az:
6 AZR 471/98; BAG, 16.11.2000 - Az: 6 AZR 338/99).
Eine tarifliche Bewertungsregelung, die dem Arbeitnehmer - unabhängig von seiner konkreten Arbeitspflicht - eine pauschalierte Arbeitszeitgutschrift für den Wochenfeiertag gewährt, bezweckt und erreicht gerade eine Gleichbehandlung von Schichtarbeitnehmern mit Arbeitnehmern in der regulären Fünf-Tage-Woche (vgl. BAG, 07.05.2003 - Az: 5 AZR 256/02). Der Schichtdienstarbeitnehmer, der an einem Wochenfeiertag arbeitet, hat im Gegenzug Anspruch auf einen Ersatzruhetag, auf Feiertagszuschlag sowie auf Anrechnung der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit auf die Jahresarbeitszeit-Sollstunden - ein Ausgleich, der bei einer Gesamtbetrachtung keine sachwidrige Benachteiligung gegenüber dem Normaldienst-Arbeitnehmer darstellt, der an Feiertagen nicht arbeitet und dafür die gesetzliche Feiertagsvergütung nach
§ 2 EFZG erhält.
Erfüllung des Anspruchs
Der Anspruch auf Ersatzruhetag erlischt durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB), wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zeitnah nach dem geleisteten Wochenfeiertag an einem anderen Werktag - sei es ein Samstag oder ein schichtplanmäßig freier Wochentag - nicht zur Arbeitsleistung heranzieht. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „Ersatzruhetag“ ist hierfür nicht erforderlich.
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