Wurde arbeitgeberseitig über zehn Jahre an alle Mitarbeiter nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit vorbehaltlos eine Jubiläumszuwendung in derselben Höhe gezahlt, so begründet dies eine betriebliche Übung. Ohne weiteres kann ein solcher Anspruch nicht dadurch untergehen, dass der Arbeitgeber die Übung einstellt und der Arbeitnehmer dazu schweigt. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um einmalige Leistungen handelt und der Anspruchsteller selbst noch nie in den Genuss der Leistung gekommen ist. Sofern der Arbeitgeber generell die Höhe der Zahlung ab einem bestimmten Jahr verringert und ein Arbeitnehmer, der sein zehnjähriges Betriebsjubiläum in demselben Jahr begeht, die Zahlung in der vorherigen Höhe verlangt, hindert dies das Entstehen einer gegenläufigen betrieblichen Übung.
BAG, 28.05.2008 - Az: 10 AZR 274/07
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