Dem Bundesarbeitsgericht war die Frage zur Entscheidung vorgelegt worden, ob
§ 10 Abs. 4 des Arbeitszeitgesetzes gegen das Grundgesetz verstößt.
Nach der genannten Vorschrift dürfen
Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch an Feiertagen im Geldzahlungsverkehr und Wertpapierhandel beschäftigt werden.
Der
Betriebsrat der Frankfurter Wertpapierbörse hielt diese Regelung wegen des Gebots der Sonn- und Feiertagsruhe in Art. 140 Grundgesetz in Verb. mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung für verfassungswidrig.
Zwar stimmte er der Anordnung von Feiertagsarbeit durch die
Arbeitgeberseite bislang in jedem Einzelfall zu. Gleichwohl begehrte er die gerichtliche Feststellung, dass die Betriebsparteien zu solchen Regelungen nicht berechtigt seien.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb der Antrag des Betriebsrats vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg.
Auf die Frage, ob § 10 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz gegen das Grundgesetz verstößt, kam es für die Entscheidung nicht an. Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig.
Es fehlt am erforderlichen Feststellungsinteresse. Der Betriebsrat kann die von ihm für verfassungswidrig gehaltene Feiertagsbeschäftigung zunächst dadurch verhindern, dass er ihr seine Zustimmung versagt.
Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme der Gerichte bestünde allenfalls dann, wenn seine Zustimmung durch eine betriebliche Einigungsstelle ersetzt worden wäre.
Derzeit läuft das Verlangen des Betriebsrats auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dazu sind die Gerichte nicht berufen.