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Zulagen jahrelang gezahlt - Rechtsanspruch des Arbeitnehmers?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Wurden vom Arbeitgeber über Jahre hinweg Zulagen in gleichbleibender Höhe an einen Mitarbeiter gezahlt, ohne dass der Arbeitgeber ausdrücklich erklärte, dass es sich um jederzeit widerrufbare Gehaltsbestandteile gehandelt hat, so steht ihm das Recht, diese Leistungen beliebig zu kürzen oder zu streichen, nicht zu.

Die Freiwilligkeit hinsichtlich der Gewährung eines Vergütungsbestandteils führt weder dazu, dass ein Rechtsanspruch nicht entsteht, noch dazu, dass der Arbeitgeber nach Belieben darüber verfügen kann.

Wird ein Vergütungsbestandteil "freiwillig" gewährt, hat dies die Bedeutung, dass über den auf anderer Rechtsgrundlage geschuldeten Vergütungsbestandteil hinaus ein weiterer Vergütungsbestandteil gewährt wird.

Aus der Bezeichnung als freiwillige Leistung muss der Arbeitnehmer nicht schließen, damit solle ein Rechtsanspruch ausgeschlossen werden (vgl. BAG, 11.04.2000 - Az: 9 AZR 255/99).

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LAG Baden-Württemberg, 15.10.2001 - Az: 15 Sa 53/01

ECLI:DE:LAGBW:2001:1015.15SA53.01.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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