Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld zahlt, steht ein solcher Bonus auch den gewerblichen Beschäftigten des Betriebes zu. Andernfalls verstößt das Unternehmen gegen das Gleichbehandlungsrecht der Arbeitnehmer. Regelungen in Tarifverträgen, die besagen, daß nur Angestellte einen Zuschuß vom Arbeitgeber erhalten, sind nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Zahl der Arbeiter in der Regel höher ist als die Zahl der Angestellten. Ein tariflicher Anspruch auf einen Zuschuß für Kurzarbeit entfällt bei solchen Sonderregelungen für beide.
BAG - Az: 3 AZR 752/95
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