Eine
tarifvertragliche Regelung, die eine Kürzung des
Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn im betreffenden Jahr kein Anspruch auf Gehalt oder Gehaltsfortzahlung bestand, gilt nicht für den regelm. 14-wöchigen Mutterschutz.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 11 Abs. I Ziff. 8 Satz 1 RTV für die Kalendermonate Januar bis März 1996, der Zeit der Beschäftigungsverbote nach §§
3 Abs. 2,
6 Abs. 1 MuSchG, entfallen, weil die Klägerin in dieser Zeit Anspruch auf Gehaltsfortzahlung hatte. Dies ergibt die Auslegung dieser Tarifnorm.
Bereits vom Wortlaut her unterfallen dieser Regelung alle gesetzlichen, tariflichen oder
arbeitsvertraglichen Gehaltsfortzahlungen, die ohne eine entsprechende Arbeitsleistung gewährt werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Tatbestände sieht diese Regelung nicht vor. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist vielmehr ersichtlich, dass darunter auch die in § 8 RTV geregelte Weiterzahlung des Gehaltes bei sonstigen Arbeitssäumnissen, der Urlaub (§ 10 RTV) und die Weiterzahlung des Gehalts in Krankheitsfällen (§ 7 RTV) fällt.
Bei dieser tariflichen Gesamtregelung kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts aus § 11 Abs. I Ziff. 8 Satz 2 RTV nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Gehaltsfortzahlung“ auf die Fälle der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle beschränken wollten. Diese Regelung stellt vielmehr eine Ausnahmeregelung für den Wegfall der Jahressonderzahlung bei längerer
Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls dar, sofern die Arbeitsunfähigkeit eine Dauer von sechs Monaten übersteigt. Inhaltlich bedeutet dies nur, dass der Anspruch auf die Jahressonderzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls in den ersten sechs Monaten uneingeschränkt besteht.
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