Der Ausschluss einzelner Arbeitnehmer von Überstunden ohne sachlichen Grund verstößt gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung.
Dem Arbeitnehmer wird in diesem Fall durch die Untersagung die Möglichkeit eines zusätzlichen Verdienstes zu Unrecht versagt.
Arbeitgeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer Lohnersatz für die nicht zugewiesenen Überstunden zu zahlen.
Dem Arbeitnehmer wird in diesem Fall durch die Untersagung die Möglichkeit eines zusätzlichen Verdienstes zu Unrecht versagt.
Arbeitgeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer Lohnersatz für die nicht zugewiesenen Überstunden zu zahlen.
LAG Hessen, 06.05.2003 - Az: 11 Sa 743/02
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