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Kein Nachteil für Spitzenverdiener im TVöD: Garantiebetrag bleibt auch in Stufe 6

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Beschäftigte im Tarifbereich der VKA, die bei einer Höhergruppierung der Endstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet werden, haben bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf den Garantiebetrag nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT in der bis 28.02.2017 geltenden Fassung. Der Anspruch endet erst, wenn der Garantiebetrag durch Tariferhöhungen aufgezehrt ist oder eine weitere Höhergruppierung erfolgt.

Was verbirgt sich hinter dem tariflichen Garantiebetrag?

Im Tarifbereich der kommunalen Arbeitgeber (VKA) wurden Beschäftigte bei einer Höhergruppierung bis zum 28.02.2017 betragsgemäß derjenigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhielten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF). Unterschritt der Unterschiedsbetrag zwischen bisherigem und neuem Tabellenentgelt einen bestimmten Wert, erhielten sie nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF „anstelle“ des Unterschiedsbetrags einen fixen Garantiebetrag. In den Entgeltgruppen 9a bis 15 betrug dieser zuletzt 94,39 Euro (zuvor 92,22 Euro). Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung zum 01.03.2017 entfiel der Garantiebetrag für künftige Höhergruppierungen.

Von Bedeutung ist die Regelung für Beschäftigte, die im Zuge der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 auf Antrag nach § 29b TVÜ-VKA rückwirkend höhergruppiert wurden. Für sie richtet sich die Stufenzuordnung nach § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA nach § 17 Abs. 4 TVöD-AT aF. Erhielten sie eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-VKA (ehemalige Vergütungsgruppenzulage) und eine Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA (ehemalige Meisterzulage), entfallen diese zwar nach § 29b Abs. 5 Satz 1 TVÜ-VKA. Für die Ermittlung des Unterschiedsbetrags werden sie dem bisherigen Tabellenentgelt jedoch zunächst hinzugerechnet (§ 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-VKA).

Gilt der Garantiebetrag auch in der Endstufe?

Umstritten war, ob der Garantiebetrag auch dann zu zahlen ist, wenn der Beschäftigte in der neuen Entgeltgruppe der Endstufe (Stufe 6) zugeordnet wird. Nach der Gegenauffassung erfolgt die Zahlung nach dem Wortlaut nur „während der betreffenden Stufenlaufzeit“. Da § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) für die Endstufe keine weitere Stufenlaufzeit vorsehe, bestehe dort kein Anspruch. Vorliegend zahlte der Arbeitgeber den Betrag zunächst, forderte ihn später zurück und verrechnete ihn mit dem laufenden Entgelt.

Wie ist der Begriff der „Stufenlaufzeit“ auszulegen?

Der Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF ist nicht eindeutig. Einerseits kann die Formulierung bedeuten, dass sich der Beschäftigte in einer Stufenlaufzeit im Sinne des § 16 Abs. 3 TVöD-AT (VKA) befinden muss, die nach Erreichen der Stufe 6 nicht mehr besteht. Andererseits kann der Begriff umfassender verstanden werden. Auch nach Erreichen der Endstufe wird eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim Arbeitgeber zurückgelegt, und es wird weiter Berufserfahrung erworben (vgl. BAG, 25.11.2021 - Az: 6 AZR 150/21). Für ein solches erweitertes Verständnis spricht die Formulierung „betreffende Stufenlaufzeit“. Gemeint wäre dann die Zeit, die der Beschäftigte in der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT aF ermittelten Stufe verbringt, einschließlich der Endstufe.

Welche Bedeutung haben Sinn und Zweck der Regelung?

Den Ausschlag gibt der aus der Tarifsystematik folgende Zweck des Garantiebetrags. Er soll den im Stufenzuordnungssystem angelegten potenziellen Entgeltverlust vermeiden, einen Mindestentgeltgewinn sichern und damit die finanzielle Anreizwirkung einer Höhergruppierung zumindest in gewissem Umfang erhalten (vgl. BAG, 16.06.2021 - Az: 6 AZR 281/20; BAG, 15.11.2018 - Az: 6 AZR 240/17). Dies entspricht dem Grundgedanken, die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten finanziell zu belohnen.

Dieser Anreiz ist auch bei Zuordnung zur Endstufe erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten für diese Beschäftigtengruppe finanziell nicht im selben Umfang lohnen soll wie für andere, zumal weitere Entgeltsteigerungen durch Stufenaufstiege nicht mehr möglich sind. Das allgemeine Bestreben der Tarifvertragsparteien, Beschäftigte zügig in die regulären Tabellenentgelte zu überführen und individuelle Zwischen- und Endstufen auslaufen zu lassen, steht dem nicht entgegen. Mit dem Garantiebetrag haben die Tarifvertragsparteien dieses Bestreben bewusst durchbrochen und für anspruchsberechtigte Beschäftigte ein eigenes Entgeltregime geschaffen.

Auch die Regelung des § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA zu Beschäftigten in einer individuellen Endstufe spricht für dieses Ergebnis. Wurden Beschäftigte bis zum 28.02.2017 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, sah die Regelung über die Verweisung auf § 6 Abs. 2 TVÜ-VKA und damit auf § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT aF einen Mindestentgeltgewinn vor. Nach Einführung der stufengleichen Höhergruppierung wurde sie durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.04.2016 neu gefasst. Für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe sichert sie weiterhin einen Mindestentgeltgewinn in Höhe von 2 % des Tabellenentgelts der Endstufe der Aufstiegsentgeltgruppe. § 6 Abs. 4 TVÜ-VKA ist damit in beiden Fassungen Ausprägung des Grundgedankens, dass sich Höhergruppierungen für alle Beschäftigten finanziell lohnen sollen. Die Regelung ist deshalb keine Sonderregelung, die gegen einen Garantiebetrag in der Endstufe spricht.

Welche Rolle spielt der allgemeine Gleichheitssatz?

Würde man allein denjenigen Beschäftigten, die in direkter oder über § 29b Abs. 2 TVÜ-VKA vermittelter Anwendung der betragsgemäßen Höhergruppierung der Endstufe zugeordnet werden, den Mindestentgeltgewinn versagen, wäre dies mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit höherrangigem Recht in Einklang stehen und Bestand haben (vgl. BAG, 19.12.2019 - Az: 6 AZR 563/18; BAG, 20.11.2019 - Az: 5 AZR 39/19; BAG, 21.02.2013 - Az: 6 AZR 524/11). Dem Grundgedanken, allen höhergruppierten Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn zu sichern, wird daher verfassungskonform nur durch die Gewährung des Garantiebetrags auch bei Zuordnung zur Endstufe Rechnung getragen.

Wie wird der Garantiebetrag berechnet und wann endet der Anspruch?

Der Garantiebetrag tritt „anstelle“ des tatsächlichen Differenzbetrags zwischen altem und neuem Tabellenentgelt. Gezahlt wird das jeweilige (dynamisierte) Tabellenentgelt der Ausgangsentgeltgruppe und -stufe zuzüglich des seit dem 01.03.2017 statischen Garantiebetrags. Abrechnungstechnisch kann dies auch so ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem neuen Tabellenentgelt erfolgt und der Garantiebetrag als „Auffüllbetrag“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz erscheint (vgl. BAG, 16.06.2021 - Az: 6 AZR 281/20; BAG, 15.11.2018 - Az: 6 AZR 240/17). Der Beschäftigte gehört dann nur hinsichtlich der Eingruppierung der neuen Entgeltgruppe an, nicht aber hinsichtlich des Entgelts; für ihn gilt ein eigenes Entgeltregime.

Der Anspruch besteht nur so lange, wie die bezweckte Sicherung eines Mindestentgeltgewinns zu erfüllen ist, also solange das Entgelt der Aufstiegsentgeltgruppe das bisherige Entgelt zuzüglich des Garantiebetrags nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, ist insbesondere nach Tariflohnerhöhungen jeweils zu überprüfen. Der Garantiebetrag selbst wird zwar durch allgemeine Tariferhöhungen nicht gekürzt, der Auffüllbetrag verringert sich jedoch stetig, bis er aufgebraucht ist; dann endet der Anspruch. Zudem entfällt der Garantiebetrag bei einer weiteren Höhergruppierung nach dem 28.02.2017. Eine Zahlung „auf Ewigkeit“ ist damit nicht verbunden, und der Garantiebetrag behält auch in der Endstufe seinen Charakter als zeitlich begrenzte Überbrückungsleistung.


BAG, 29.06.2022 - Az: 6 AZR 411/21

ECLI:DE:BAG:2022:290622.U.6AZR411.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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