Eine Pauschalabgeltung von Überstunden ist in den Grenzen von § 138 BGB zulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn es hierdurch zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kommt. Bei einer vertraglichen Vergütung,
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LAG Schleswig-Holstein, 05.11.2002 - Az: 5 Sa 147 c/02
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