Ein Betriebsrat kann die Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann für erforderlich halten, wenn kein ebenso qualifizierter ortsansässiger Anwalt zur Mandatsübernahme bereit oder eine entsprechende Suche unzumutbar war. Beauftragt der Betriebsrat im maßgeblichen Zeitraum selbst eine ortsansässige Kanzlei mit thematisch vergleichbaren Verfahren, spricht dies gegen die Erforderlichkeit der Mehrkosten des auswärtigen Anwalts.
Ein Indiz gegen die Erforderlichkeit der Mehrkosten liegt vor, wenn der Betriebsrat im maßgeblichen Zeitraum selbst eine ortsansässige, ebenfalls im Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Kanzlei mit thematisch vergleichbaren Verfahren beauftragt und dieser damit erkennbar ein vergleichbares Vertrauen entgegenbringt. In einem solchen Fall kann sich der Betriebsrat nicht auf ein überwiegendes Vertrauensverhältnis zur auswärtigen Kanzlei berufen, wenn die zeitgleiche Mandatierung der ortsansässigen Kanzlei zu thematisch nahestehenden Fragestellungen erfolgt. Vorliegend betraf dies einen Betriebsrat, der zeitgleich zu einer auswärtigen Kanzlei auch eine ortsansässige, ebenfalls auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Kanzlei mit mehreren thematisch verwandten Beschlussverfahren beauftragt hatte.
Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber seinerseits eine auswärtige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Weder aus § 40 Abs. 1 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt eine Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten des Betriebsrats in dem Umfang zu erstatten, in dem er selbst Verpflichtungen gegenüber seinen eigenen Rechtsanwälten eingeht (vgl. BAG, 15.11.2000 - Az: 7 ABR 24/00; BAG, 14.12.2016 - Az: 7 ABR 8/15).
Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist zudem gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei, ohne dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Tragung außergerichtlicher Kosten getroffen hat. Dem liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da das Beschlussverfahren anders als das Urteilsverfahren nicht auf sich wechselseitig ausschließende Vermögenspositionen zweier Parteien ausgerichtet ist, sondern regelmäßig der im gemeinsamen Interesse liegenden Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten dient. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO würde daher stets zulasten des Arbeitgebers wirken und ihm eine Rückfalloption in Form fiktiver Mindestkosten aufzwingen, obwohl weder das Mandatsangebot noch der Betriebsratsbeschluss eine entsprechende Beschränkung vorsahen. Eine solche Anwendung wäre mit dem Grundsatz der Kostentransparenz nicht vereinbar und praktisch nicht handhabbar, da sie faktisch dazu führen würde, dass stets zunächst die vollen Reisekosten geltend gemacht und nur hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die fiktiven Mindestkosten verlangt würden.
Wann besteht eine Kostentragungspflicht des Arbeitgebers?
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, soweit sie erforderlich sind. Dies umfasst grundsätzlich auch die Kosten eines vom Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Rechte beauftragten Rechtsanwalts. Die Erforderlichkeit ist dabei nicht allein aus der subjektiven Perspektive des Betriebsrats zu beurteilen. Der Betriebsrat ist vielmehr verpflichtet, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Stehen dem Betriebsrat zur Rechtsverfolgung mehrere gleich geeignete Möglichkeiten zur Verfügung, hat er die für den Arbeitgeber kostengünstigere Variante zu wählen.Welche Anforderungen gelten für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts?
Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für die Auswahl des Rechtsanwalts. Beauftragt der Betriebsrat statt eines ortsansässigen Anwaltsbüros eine auswärtige Kanzlei, hat er zu prüfen, ob die hierdurch entstehenden Mehrkosten - insbesondere Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld - vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind. Die Mehrkosten kann der Betriebsrat erst dann für erforderlich halten, wenn er darlegen kann, dass ein ebenso qualifizierter ortsansässiger Anwalt entweder nicht auffindbar oder nicht zur Mandatsübernahme bereit war, oder dass ihm eine entsprechende Suche aufgrund der konkreten Umstände nicht möglich oder nicht zumutbar war. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist dabei stets der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Beauftragung.Ein Indiz gegen die Erforderlichkeit der Mehrkosten liegt vor, wenn der Betriebsrat im maßgeblichen Zeitraum selbst eine ortsansässige, ebenfalls im Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Kanzlei mit thematisch vergleichbaren Verfahren beauftragt und dieser damit erkennbar ein vergleichbares Vertrauen entgegenbringt. In einem solchen Fall kann sich der Betriebsrat nicht auf ein überwiegendes Vertrauensverhältnis zur auswärtigen Kanzlei berufen, wenn die zeitgleiche Mandatierung der ortsansässigen Kanzlei zu thematisch nahestehenden Fragestellungen erfolgt. Vorliegend betraf dies einen Betriebsrat, der zeitgleich zu einer auswärtigen Kanzlei auch eine ortsansässige, ebenfalls auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Kanzlei mit mehreren thematisch verwandten Beschlussverfahren beauftragt hatte.
Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitgeber seinerseits eine auswärtige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Weder aus § 40 Abs. 1 BetrVG noch aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 BetrVG oder dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG folgt eine Pflicht des Arbeitgebers, die Kosten des Betriebsrats in dem Umfang zu erstatten, in dem er selbst Verpflichtungen gegenüber seinen eigenen Rechtsanwälten eingeht (vgl. BAG, 15.11.2000 - Az: 7 ABR 24/00; BAG, 14.12.2016 - Az: 7 ABR 8/15).
Ist der Gegenstand des jeweiligen Verfahrens für die Beurteilung der Qualifikation relevant?
Für die Frage der gleichwertigen Qualifikation eines ortsansässigen Rechtsanwalts kommt es auf den konkreten Verfahrensgegenstand an. Erfordert das Verfahren keine vertieften Spezialkenntnisse, sondern lediglich allgemeine Kenntnisse im Betriebsverfassungsrecht - etwa zur Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG, zu Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG oder zu allgemeinen Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats -, genügt die allgemeine Expertise einer im Betriebsverfassungsrecht erfahrenen ortsansässigen Kanzlei. Eine besondere, von der auswärtigen Kanzlei in Anspruch genommene fachliche Spezialisierung ist in solchen Fällen für die Erforderlichkeitsprüfung nicht ausschlaggebend. Ein isoliertes Einsetzungsverfahren für eine Einigungsstelle ist zudem nicht ohne Weiteres als Annex zu einer späteren Tätigkeit in der Einigungsstelle selbst zu behandeln, wenn im Zeitpunkt der Beauftragung noch keine Einigungsstelle bestand.Lässt sich § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den materiellen Kostenerstattungsanspruch übertragen?
Der Rechtsgedanke des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht geeignet, das Mandatsangebot der beauftragten Kanzlei oder den Beauftragungsbeschluss des Betriebsrats automatisch auf die fiktiven Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zu begrenzen. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den prozessualen Kostenerstattungsanspruch zwischen obsiegender und unterlegener Partei und knüpft damit systematisch an ein kontradiktorisches Verfahren mit Obsiegen und Unterliegen an. Demgegenüber stellt § 40 Abs. 1 BetrVG - anders als die §§ 91 ff. ZPO und anders als § 280 BGB - weder auf ein Obsiegen oder Unterliegen noch auf ein Verschulden ab, sondern allein auf die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BAG, 01.08.2018 - Az: 7 ABR 41/17; BAG, 12.06.2018 - Az: 9 AZB 9/18).Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist zudem gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei, ohne dass der Gesetzgeber eine Regelung über die Tragung außergerichtlicher Kosten getroffen hat. Dem liegt die gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, dass jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da das Beschlussverfahren anders als das Urteilsverfahren nicht auf sich wechselseitig ausschließende Vermögenspositionen zweier Parteien ausgerichtet ist, sondern regelmäßig der im gemeinsamen Interesse liegenden Klärung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte und Pflichten dient. Eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO würde daher stets zulasten des Arbeitgebers wirken und ihm eine Rückfalloption in Form fiktiver Mindestkosten aufzwingen, obwohl weder das Mandatsangebot noch der Betriebsratsbeschluss eine entsprechende Beschränkung vorsahen. Eine solche Anwendung wäre mit dem Grundsatz der Kostentransparenz nicht vereinbar und praktisch nicht handhabbar, da sie faktisch dazu führen würde, dass stets zunächst die vollen Reisekosten geltend gemacht und nur hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die fiktiven Mindestkosten verlangt würden.
LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2026 - Az: 3 TaBV 2/26
ECLI:DE:LARBGSH:2026:0701.3TaBV2.26.00
Nachfolgend: BAG - 7 ABN 43/26 (anhängig)
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