Wirft ein Arbeitnehmer sein Kündigungsschreiben werktags um 18:05 Uhr in den Briefkasten des Arbeitgebers ein, geht die Kündigung nicht mehr am selben Tag zu, wenn Büro und Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen sind, der Arbeitgeber von dem Einwurf keine Kenntnis nimmt und die Kündigung zuvor nicht angekündigt war. Maßgeblich ist in einem solchen Fall der nächste Arbeits- bzw. Werktag als Zugangszeitpunkt.
Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt für den Zugang nicht in jedem Fall. Erforderlich ist zusätzlich, dass nach der Verkehrsanschauung damit zu rechnen ist, dass sich der Empfänger die Kenntnis alsbald verschafft. Für den Einwurf in einen Wohnungsbriefkasten hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass ein Einwurf gegen 16:30 Uhr außerhalb der üblichen Postzustellungszeiten liegt und deshalb erst am Folgetag zum Zugang führt (vgl. BAG, 08.12.1983 - Az: 2 AZR 337/82).
Allerdings kann der Zugang auch nach Büroschluss noch am selben Tag erfolgen, wenn der Adressat mit dem Zugang des Schreibens rechnen musste, etwa weil ihm dessen Übersendung zuvor angekündigt worden war (vgl. LG München II, 14.11.1991 - Az: 8 S 983/91).
Wann reicht die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme einer Kündigung nicht aus?
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 BGB. Sie wird gegenüber einem abwesenden Adressaten erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Der Zugang setzt voraus, dass die Erklärung in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an.Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt für den Zugang nicht in jedem Fall. Erforderlich ist zusätzlich, dass nach der Verkehrsanschauung damit zu rechnen ist, dass sich der Empfänger die Kenntnis alsbald verschafft. Für den Einwurf in einen Wohnungsbriefkasten hat das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden, dass ein Einwurf gegen 16:30 Uhr außerhalb der üblichen Postzustellungszeiten liegt und deshalb erst am Folgetag zum Zugang führt (vgl. BAG, 08.12.1983 - Az: 2 AZR 337/82).
Wie wirkt sich der Wegfall des Postmonopols auf die Zugangsbestimmung aus?
Die genannten Grundsätze sind auch weiterhin heranzuziehen, bedürfen jedoch der Anpassung an veränderte Verhältnisse. Zur Zeit des staatlichen Postmonopols konnte auf feste, ortsübliche Postzustellungszeiten abgestellt werden. Mit dem Wegfall des Postmonopols und der Zunahme verschiedener Zustelldienste kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, dass Postsendungen ausschließlich zu einer bestimmten Tageszeit zugestellt werden. Der gesellschaftliche Wandel im Umgang mit Postdienstleistungen, etwa durch die gestiegene Erwartung an Paketzustellungen zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten, ist bei der Bestimmung der üblichen Zustellungszeiten zu berücksichtigen.Gilt für Privatpersonen und gewerbliche Adressaten dasselbe?
Für den Einwurf in den Briefkasten einer Privatperson wurde die Möglichkeit der Kenntnisnahme ab 18:00 Uhr verneint, wenn der Einwurf um 19:30 bzw. 19:45 Uhr erfolgt (vgl. ArbG Frankfurt, 25.03.2009 - Az: 7 Ca 1181/09). Diese Grundsätze gelten im Ergebnis auch für gewerbliche Adressaten, sofern keine im Einzelfall zu beachtenden Besonderheiten vorliegen. Von einem gewerblichen Adressaten kann regelmäßig nur für die Dauer der üblichen Büro- oder Geschäftsöffnungszeiten erwartet werden, dass er sich vergewissert, ob Post eingegangen ist.Allerdings kann der Zugang auch nach Büroschluss noch am selben Tag erfolgen, wenn der Adressat mit dem Zugang des Schreibens rechnen musste, etwa weil ihm dessen Übersendung zuvor angekündigt worden war (vgl. LG München II, 14.11.1991 - Az: 8 S 983/91).
Welche Umstände sind für den Zugangszeitpunkt maßgeblich?
Für die Bestimmung des Zugangszeitpunkts eines werktags nach den üblichen Öffnungszeiten in den Briefkasten eines gewerblichen Adressaten eingeworfenen Kündigungsschreibens kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Ist dem Adressaten die beabsichtigte Kündigung zuvor nicht angekündigt worden, sind Büro und Betrieb zum Zeitpunkt des Einwurfs nicht mehr geöffnet und besetzt und wird der Einwurf vom Adressaten oder einem vertretungsberechtigten Repräsentanten nicht bemerkt, geht die Kündigung nicht mehr am selben Tag zu. Maßgeblich ist in einem solchen Fall der nächste Arbeits- beziehungsweise Werktag als Zugangszeitpunkt. Auch von einem gewerblichen Adressaten kann in derartigen Fällen nicht erwartet werden, sich unmittelbar nach Geschäftsschluss oder unverzüglich noch am selben Abend Kenntnis vom Inhalt des Briefkastens zu verschaffen.Welche Folgen ergeben sich für die Kündigungsfrist?
Der maßgebliche Zugangszeitpunkt bestimmt den Beginn und die Wahrung der einschlägigen Kündigungsfrist. Geht eine Kündigung erst am auf den Einwurf folgenden Arbeits- oder Werktag zu, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend. Dies kann zur Folge haben, dass eine zunächst zum Ablauf eines bestimmten Kalendermonats beabsichtigte Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten wird und sich das Vertragsverhältnis dementsprechend um einen weiteren Monat verlängert.
ArbG Aachen, 29.06.2017 - Az: 8 Ca 4220/16
ECLI:DE:ARBGAC:2017:0629.8CA4220.16.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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