Es besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden, auch dann wenn der Arbeitnehmer hierbei die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen verletzt hat. Aus dem Verstoß folgt nicht, daß der Arbeitnehmer unentgeltlich arbeiten musste.
Dies entschied das LAG Mainz in einem Fall, in dem der Kläger Überstunden geleistet hatte, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten als Busfahrer einzuhalten. Der Arbeitgeber wollte die Überstunden nicht bezahlen, da im Arbeitsvertrag festgehalten worden war, daß der Lohn alle Ansprüche abdecke. Da die arbeitsvertragliche Regelung sich nur auf rechtmässig geleistete Überstunden bezieht, für gesetzeswidrige Überstunden keine Regelung getroffen wurde, stehe dem Kläger indes ein Anspruch auf Gegenleistung des Arbeitgebers zu.
Dies entschied das LAG Mainz in einem Fall, in dem der Kläger Überstunden geleistet hatte, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten als Busfahrer einzuhalten. Der Arbeitgeber wollte die Überstunden nicht bezahlen, da im Arbeitsvertrag festgehalten worden war, daß der Lohn alle Ansprüche abdecke. Da die arbeitsvertragliche Regelung sich nur auf rechtmässig geleistete Überstunden bezieht, für gesetzeswidrige Überstunden keine Regelung getroffen wurde, stehe dem Kläger indes ein Anspruch auf Gegenleistung des Arbeitgebers zu.
LAG Rheinland-Pfalz - Az: 10 Sa 251/01
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