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Toilettenfrauen verdienen Tariflohn

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Toilettenfrauen sind keine Trinkgeldbewacherinnen, sondern Reinigungskräfte entschied das LSG Berlin-Brandenburg.

Im September 2009 führte die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung bei einem Berliner „Reinigungsservice“ durch, der sich auf die Betreuung von Kundentoiletten in Einkaufszentren, Warenhäusern und ähnlichen Einrichtungen spezialisiert hat. Im Ergebnis forderte die Rentenversicherung für den Prüfzeitraum 2005 bis 2008 rund 118.000 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nach. Der Betrieb habe zahlreichen bei ihm angestellten Toilettenfrauen nicht den laut Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks geschuldeten Mindestlohn von rund 6 bis 8 Euro gezahlt, sondern lediglich zwischen 3,60 und 4,50 Euro. Für die Lohndifferenz müssten die Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden.

Für die Rechtmäßigkeit der Nachforderung kam es auf die Frage an, ob die eingesetzten Toilettenfrauen als Reinigungskräfte im Sinne des Tarifvertrages des Gebäudereinigerhandwerks anzusehen sind. Nach dem Sozialgericht hat auch das Landessozialgericht dies in zweiter Instanz mit im Wesentlichen folgender Begründung nachdrücklich bejaht:

Ein Betrieb, der sich verpflichtet, z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren Kundentoiletten sauber zu halten und hierbei Trinkgelder einnimmt, ist ein Reinigungsbetrieb. Die bei ihm angestellten Toilettenfrauen sind schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich (wie behauptet) Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Für sie gilt daher der Tarifvertrag des Gebäudereinigerhandwerks. Die Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge berechnet sich deshalb nach den tarifvertraglich vorgeschriebenen Mindestlöhnen und nicht nach den erheblich niedrigeren tatsächlich gezahlten Löhnen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts spricht viel dafür, dass in der Geschäftspraxis der Klägerin (unabhängig von der rechtswidrigen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) auch ein Betrug gegenüber dem Toilettennutzer und „Trinkgeldspender“ liegt; denn dieser gehe regelmäßig davon aus, das Trinkgeld unmittelbar der anwesenden Reinigungskraft zukommen zu lassen, die es tatsächlich aber vollständig an den Toilettenpächter abzuführen habe.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die unterlegene Klägerseite kann bei dem Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.


LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - Az: L 9 KR 384/12

Quelle: PM des LSG Berlin-Brandenburg

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