Die typische Erklärung im Kündigungsschreiben "Sie werden ab sofort unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung und unter Anrechnung bestehender Urlaubsansprüche bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt." stellt ein Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne von § 397 BGB dar.
Somit verliert der Arbeitgeber seinen Entgeltanspruch nicht, wenn er vor Fristablauf arbeitsunfähig erkrankt. Schließlich hat der Arbeitgeber erklärt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht mehr erfüllen muss, aber dennoch sein Entgelt beziehen soll.
Somit verliert der Arbeitgeber seinen Entgeltanspruch nicht, wenn er vor Fristablauf arbeitsunfähig erkrankt. Schließlich hat der Arbeitgeber erklärt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht mehr erfüllen muss, aber dennoch sein Entgelt beziehen soll.
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LAG Berlin-Brandenburg, 24.08.2012 - Az: 13 Sa 499/12
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