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Stundenlohn von 92 Euro-Cent vereinbart - Anspruch auf übliche Vergütung!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Im vorliegenden Fall ergab die Vergütungsabrede für ein Praktikum als Bürohilfe einen Stundenlohn von 0,92 EUR, wodurch jeglicher tariflicher Standard eklatant unterschritten wurde. Die Abrede war daher besonders grob sittenwidrig - trotz der Bezeichnung "Praktikum", da sich die Verwendung für die betrieblichen Belange nicht vom Einsatz einer Bürohilfskraft unterschied. Der Betroffene hat daher einen Anspruch auf die übliche Vergütung.


ArbG Berlin, 10.08.2007 - Az: 28 Ca 6934/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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