Im vorliegenden Fall ergab die Vergütungsabrede für ein Praktikum als Bürohilfe einen Stundenlohn von 0,92 EUR, wodurch jeglicher tariflicher Standard eklatant unterschritten wurde. Die Abrede war daher besonders grob sittenwidrig - trotz der Bezeichnung "Praktikum", da sich die Verwendung für die betrieblichen Belange nicht vom Einsatz einer Bürohilfskraft unterschied. Der Betroffene hat daher einen Anspruch auf die übliche Vergütung.
ArbG Berlin, 10.08.2007 - Az: 28 Ca 6934/07
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