Im vorliegenden Fall wurde das Arbeitsverhältnis als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit EUR 400,00 monatlich geführt, tatsächlich wurden jedoch mindestens EUR 1.300,00 an den Arbeitnehmer ausbezahlt.
Somit lag eine Schwarzgeldabrede vor.
Nach dem Sozialversicherungsrecht wird in einem solchen Fall die Vereinbarung eines Nettoarbeitsentgeltes fingert.
Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber auf das an den Arbeitnehmer bezahlte Entgelt die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge übernimmt.
LAG München, 27.02.2009 - Az: 9 Sa 807/08
ECLI:DE:LAGMUEN:2009:0227.9SA807.08.0A
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