Ein Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB einzuordnen. Bei zeitlich befristeten Dienstverträgen besteht nach der gesetzlichen Systematik lediglich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, nicht jedoch der ordentlichen Kündigung. Dies entspricht § 626 Abs. 1 BGB, wonach eine Beendigung des Vertragsverhältnisses nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.
Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Als solche Gründe kommen insbesondere erhebliche Pflichtverletzungen oder schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten in Betracht, etwa Beleidigungen, ein Vertrauensbruch oder eine nachhaltige Störung des Ausbildungszwecks.
Unhöflichkeiten, streng empfundene Erziehungsmaßnahmen oder sozial-adäquates Verhalten seitens der Ausbildungsverantwortlichen stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund dar. Auch Konflikte im schulischen Umfeld oder das subjektive Empfinden, herabgesetzt oder nicht ausreichend berücksichtigt zu werden, erreichen nicht ohne Weiteres die erforderliche Erheblichkeitsschwelle.
Psychische Erkrankungen können zwar einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden, wenn sie die Teilnahme an der Ausbildung dauerhaft unmöglich machen. Hierzu ist jedoch ein geeigneter Nachweis erforderlich, etwa durch ein fachärztliches Gutachten. Atteste, die widersprüchliche Aussagen enthalten oder keine nachvollziehbare Begründung liefern, reichen als Beweismittel nicht aus.
Darüber hinaus ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel - wie etwa die Unterbrechung oder spätere Fortsetzung der Ausbildung - zur Verfügung steht. Wird eine solche Möglichkeit angeboten, ist eine sofortige Beendigung des Vertrags regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes bleibt eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags unwirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Ausbildungsgebühren besteht in diesem Fall nicht.
Ein wichtiger Grund setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Als solche Gründe kommen insbesondere erhebliche Pflichtverletzungen oder schwerwiegendes vertragswidriges Verhalten in Betracht, etwa Beleidigungen, ein Vertrauensbruch oder eine nachhaltige Störung des Ausbildungszwecks.
Unhöflichkeiten, streng empfundene Erziehungsmaßnahmen oder sozial-adäquates Verhalten seitens der Ausbildungsverantwortlichen stellen regelmäßig keinen wichtigen Grund dar. Auch Konflikte im schulischen Umfeld oder das subjektive Empfinden, herabgesetzt oder nicht ausreichend berücksichtigt zu werden, erreichen nicht ohne Weiteres die erforderliche Erheblichkeitsschwelle.
Psychische Erkrankungen können zwar einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden, wenn sie die Teilnahme an der Ausbildung dauerhaft unmöglich machen. Hierzu ist jedoch ein geeigneter Nachweis erforderlich, etwa durch ein fachärztliches Gutachten. Atteste, die widersprüchliche Aussagen enthalten oder keine nachvollziehbare Begründung liefern, reichen als Beweismittel nicht aus.
Darüber hinaus ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Eine fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel - wie etwa die Unterbrechung oder spätere Fortsetzung der Ausbildung - zur Verfügung steht. Wird eine solche Möglichkeit angeboten, ist eine sofortige Beendigung des Vertrags regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes bleibt eine außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrags unwirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Ausbildungsgebühren besteht in diesem Fall nicht.
AG Frankfurt/Main, 10.05.2019 - Az: 32 C 2036/18 (84)
ECLI:DE:AGFFM:2019:0510.32C2036.18.84.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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