Damit ein Vergütungsanspruch für Überstunden entsteht, muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass die Überstunden angeordnet wurden, betriebsnotwendig waren oder vom Arbeitgeber billigend entgegengenommen wurden.
Ein anderes gilt nur dann, wenn es sich dem Arbeitnehmer geradezu aufdrängt, dass eine längere Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen geboten ist oder wenn der Arbeitgeber von Überstunden weiß und nicht dagegen einschreitet.
Für das Vorliegen einer solchen Ausnahme ist der Arbeitnehmer beweispflichtig.
LAG Rheinland-Pfalz, 18.01.2006 - Az: 9 Sa 711/05
ECLI:DE:LAGRLP:2006:0118.9SA711.05.0A
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Rheinische Post
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.246 Bewertungen)
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet.
Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg
Ich bin ehrlich, eigentlich bin ich recht skeptisch, was Online-Beratungs-Websites betrifft, aber ich habe dringend Rat in einer Angelegenheit ...