Ein außertariflich vergüteter Referatsleiter, dem die Aufgaben der Abteilungsleitung wegen deren längerfristiger Abwesenheit übertragen werden, hat nach
§ 612 BGB Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung in entsprechender Anwendung des § 14 TV-L.
§ 612 Absatz 1 BGB begründet eine Vergütungspflicht, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigte über die vertraglich vereinbarte Tätigkeit hinaus qualitativ höherwertige Aufgaben wahrnehmen. In diesen Fällen wird eine objektive Vergütungserwartung angenommen, wenn Tarifregelungen bestehen, die für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten eine gesonderte Vergütung vorsehen (BAG, 25.03.2015 - Az: 5 AZR 874/12).
Eine bloße Abwesenheitsvertretung während üblicher, kurzfristiger Abwesenheitszeiten wie
Urlaub oder Krankheit ist von der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung umfasst. Eine längerfristige Übertragung einer deutlich höher bewerteten Tätigkeit geht jedoch über eine solche Abwesenheitsvertretung hinaus. Maßgeblich ist, dass die übernommenen Aufgaben in ihrer Wertigkeit höher eingestuft sind und über einen längeren Zeitraum vollständig wahrgenommen werden.
Im konkreten Prüfungsmaßstab ist zu unterscheiden: Die Wahrnehmung der Abteilungsleitung während kurzer krankheitsbedingter Abwesenheiten fällt unter die vereinbarte Vergütung. Ab dem Zeitpunkt eines über Monate andauernden Beschäftigungsverbots liegt hingegen eine höherwertige Tätigkeit vor, die nach § 612 Absatz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 14 TV-L zusätzlich zu vergüten ist.
Damit besteht ein Anspruch auf Zahlung der Differenzvergütung in Höhe des Entgelts, das für die Leitung einer Abteilung der obersten Landesverwaltung vorgesehen ist. Eine Abgeltung durch die vereinbarte außertarifliche Vergütung liegt nicht vor, da diese sich allein auf Tätigkeiten der vereinbarten Entgeltgruppe bezieht und nicht die qualitativ höherwertige Leitungsfunktion erfasst.