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Räumlich weit entfernte Betriebsteile: Wann gilt eine Betriebsvereinbarung: und wann nicht?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernter Betriebsteil gilt als selbständiger Betrieb, für den der Betriebsrat des Hauptbetriebs keine Betriebsvereinbarungen abschließen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Erforderlich ist, dass die vorhandenen Betriebsmittel für den verfolgten arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird (vgl. BAG, 29.05.1991 - Az: 7 ABR 54/90). Ein Betriebsteil hingegen ist zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (vgl. BAG, 25.09.1986 - Az: 6 ABR 68/84).

Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist der Grad der Verselbständigung, der sich im Umfang der ausgeübten Leitungsmacht widerspiegelt. Erstreckt sich die Leitungsmacht auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in sozialen und personellen Angelegenheiten, liegt ein Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG vor. Für einen Betriebsteil im Sinne des § 4 Satz 1 BetrVG aF genügt dagegen ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit, das bereits dann gegeben ist, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt - ohne dass sich diese auf alle mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten erstrecken müssen (vgl. BAG, 29.05.1991 - Az: 7 ABR 54/90; BAG, 20.06.1995 - Az: 7 ABR 59/94). Vorliegend war eine solche Leitungsstruktur durch eine Büroleiterin mit Vorgesetztenfunktion gegeben.

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Martin BeckerDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

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