Der
Arbeitgeber hat bei der Verteilung der
Arbeitszeit in der Altersteilzeit zwar ein Ermessen nach § 106 GewO, § 315 BGB - er darf das tariflich vorgesehene Blockmodell jedoch nicht generell und ausnahmslos ausschließen. Allgemeine haushaltswirtschaftliche oder finanzielle Erwägungen reichen als Sachgrund nicht aus, wenn der
Arbeitnehmer konkrete, schutzwürdige Interessen an der Arbeitszeitverteilung im Blockmodell vorträgt und der Arbeitgeber keine betriebsorganisatorischen Gegengründe benennt.
Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 TV ATZ erfüllen - insbesondere eine Beschäftigungszeit von mindestens fünf Jahren sowie mindestens 1.080 Kalendertage in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit - haben nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ einen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch ist ein sog. Vollanspruch; der Arbeitgeber kann ihn nur unter den engen Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 TV ATZ wegen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe ablehnen.
Kein entsprechender Vollanspruch besteht hingegen bezüglich der konkreten Verteilung der Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. § 3 Abs. 2 TV ATZ sieht vor, dass die zu leistende Arbeit entweder im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ) oder im Teilzeitmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ) verteilt werden „kann“. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen gemäß § 106 Satz 1 GewO i.V.m. § 315 Abs. 1 BGB. § 3 Abs. 3 TV ATZ verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu erörtern.
Der Arbeitnehmer ist berechtigt, sein Angebot auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags auf ein bestimmtes Arbeitszeitverteilungsmodell zu beschränken. Ein solches Angebot kann der Arbeitgeber nur einheitlich annehmen oder ablehnen. Zu einer Annahme des Angebots auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags im Blockmodell ist der Arbeitgeber nach §§ 2, 3 TV ATZ allerdings nur dann verpflichtet, wenn jede andere Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit billigem Ermessen widerspräche - wenn also eine sog. Ermessensreduzierung auf null vorliegt.
Die Grenzen billigen Ermessens sind gewahrt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt hat (vgl. BAG, 15.09.2009 - Az: 9 AZR 643/08). Maßgeblicher Zeitpunkt ist derjenige, in dem die Ermessensentscheidung zu treffen ist. Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. BAG, 23.01.2007 - Az: 9 AZR 624/06).
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