Die Rückdatierung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (rückwirkender Vertragsschluss) kann durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden.
Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit erklärtes Angebot des Gläubigers in der Weise anzunehmen, dass der Änderungsvertrag als in der Vergangenheit abgeschlossen gilt.
Die Willenserklärung des Schuldners gilt nach § 894 Satz 1 ZPO aber erst mit Rechtskraft des Urteils und nicht zu einem früheren Zeitpunkt als abgegeben.
Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit erklärtes Angebot des Gläubigers in der Weise anzunehmen, dass der Änderungsvertrag als in der Vergangenheit abgeschlossen gilt.
Die Willenserklärung des Schuldners gilt nach § 894 Satz 1 ZPO aber erst mit Rechtskraft des Urteils und nicht zu einem früheren Zeitpunkt als abgegeben.
BAG, 15.09.2009 - Az: 9 AZR 608/08
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