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Altersteilzeit - kein rückwirkender Vertragsschluss

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Rückdatierung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (rückwirkender Vertragsschluss) kann durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden.

Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit erklärtes Angebot des Gläubigers in der Weise anzunehmen, dass der Änderungsvertrag als in der Vergangenheit abgeschlossen gilt.

Die Willenserklärung des Schuldners gilt nach § 894 Satz 1 ZPO aber erst mit Rechtskraft des Urteils und nicht zu einem früheren Zeitpunkt als abgegeben.


BAG, 15.09.2009 - Az: 9 AZR 608/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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