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Altersteilzeit - kein rückwirkender Vertragsschluss

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Rückdatierung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (rückwirkender Vertragsschluss) kann durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden.

Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit erklärtes Angebot des Gläubigers in der Weise anzunehmen, dass der Änderungsvertrag als in der Vergangenheit abgeschlossen gilt.

Die Willenserklärung des Schuldners gilt nach § 894 Satz 1 ZPO aber erst mit Rechtskraft des Urteils und nicht zu einem früheren Zeitpunkt als abgegeben.


BAG, 15.09.2009 - Az: 9 AZR 608/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg