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Arbeitgeberpflichten bei der sicheren Lagerung von Betonplatten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Arbeitgeber verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht grob fahrlässig, wenn er keine wirksamen organisatorischen Maßnahmen trifft, um die sichere Lagerung tonnenschwerer Betonplatten zu gewährleisten. Ein bloßes Aufstellen von Lagerordnungen genügt nicht; vielmehr müssen klare Kontrollstrukturen, regelmäßige Überprüfungen und eindeutige Verantwortlichkeiten geschaffen werden. Unterbleibt dies, verwirklicht sich ein erhebliches Risiko für Leben und Gesundheit der Beschäftigten.

Im entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer schwer verletzt worden, als eine ungesicherte Betonplatte im Betrieb umstürzte. Fest stand, dass die Platte bereits über Monate ungesichert eingelagert war. Bei ordnungsgemäßen und systematischen Kontrollen hätte der Missstand erkannt und beseitigt werden können. Die Geschäftsführerin des Unternehmens traf damit eine besonders gravierende Pflichtverletzung. Sie hatte weder ausreichende Kontrollmechanismen installiert noch ihre Mitarbeiter hinreichend über Gefahren und den Umgang mit ungesichert gelagerten Platten belehrt.

Ein solcher Verstoß ist als subjektiv unentschuldbar zu bewerten. Die elementare Gefahr durch tonnenschwere Platten war offenkundig. Es war für die Geschäftsführung evident, dass ohne systematische Überwachung und klare Anweisungen die Einhaltung der Lagerordnung nicht gewährleistet werden konnte. Das Unterlassen wirksamer Kontrollen und Belehrungen stellt daher grobe Fahrlässigkeit dar.

Im Unfall verwirklichten sich genau die Gefahren, die durch die fehlenden Maßnahmen hätten verhindert werden sollen. Die Rentenversicherung kann in einem solchen Fall nach § 110 Abs. 1 SGB VII vom handelnden Organ Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Daneben haftet das Unternehmen nach § 111 SGB VII. Ein Mitverschulden des verletzten Arbeitnehmers tritt hinter das schwere Verschulden des Arbeitgebers zurück


OLG Dresden, 11.10.2019 - Az: 6 U 996/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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