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Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nach § 178 Abs. 2 SGB IX stehen der Schwerbehindertenvertretung Unterrichtungs-, Erörterungs-, Teilnahme- und Einsichtsrechte in personellen Angelegenheiten zu. Fraglich ist, auf welcher Ebene diese Beteiligung im öffentlichen Dienst bei Stellenbesetzungsverfahren zu erfolgen hat, wenn neben örtlichen Schwerbehindertenvertretungen auch eine Gesamtschwerbehindertenvertretung besteht.

Die Bestimmung des § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX regelt die Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Diese ist gegeben, wenn Angelegenheiten das Gesamtunternehmen oder mehrere Dienststellen betreffen und nicht durch die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen geregelt werden können. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich § 50 Abs. 1 BetrVG und knüpft an die Rechtsprechung zur Zuständigkeit von Gesamtbetriebsräten an. Für den öffentlichen Dienst gilt dieselbe Maßstabsbildung.

Eine unmittelbare Anwendung von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX führt bei Stellenbesetzungsverfahren jedoch nicht zur Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellungen oder Versetzungen können grundsätzlich durch die örtliche Schwerbehindertenvertretung wahrgenommen werden. Das Kriterium des „Nichtregelnkönnens“ ist insoweit nicht erfüllt. Auch eine teleologische Reduktion der Norm, die eine Gleichschaltung von personalvertretungsrechtlicher und schwerbehindertenvertretungsrechtlicher Ebene im öffentlichen Dienst bereits aus Satz 1 ableiten würde, ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat an der kumulativen Geltung beider Voraussetzungen festgehalten (BT-Drs. 7/1515, S. 13).

Die Zuständigkeit ergibt sich vielmehr aus einer analogen Anwendung von § 180 Abs. 6 Sätze 3 und 4 SGB IX. Diese Vorschriften ordnen für mehrstufige Verwaltungen an, dass bei personalvertretungsrechtlicher Zuständigkeit einer übergeordneten Stufenvertretung auch die korrespondierende schwerbehindertenvertretungsrechtliche Ebene beteiligt ist. Der Gesetzgeber wollte damit sicherstellen, dass personalvertretungsrechtliche und schwerbehindertenvertretungsrechtliche Zuständigkeiten deckungsgleich ausgestaltet sind. Dieser Gleichlauf beruht auf dem Grundprinzip einer Symmetrie der Beteiligungsebenen.

Eine planwidrige Regelungslücke liegt darin, dass § 180 Abs. 6 SGB IX für einstufige Verwaltungen, bei denen ein Gesamtpersonalrat gebildet ist und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung besteht, keine ausdrückliche Regelung enthält, ob in Fällen zentraler Entscheidungen auf der Ebene der Gesamtdienststelle die örtliche oder die Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig ist. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich jedoch, dass der Gesetzgeber ein Auseinanderfallen der Zuständigkeitsebenen nicht beabsichtigt hat (vgl. BT-Drs. 10/3138, S. 23; BT-Drs. 10/5701, S. 12).

Demzufolge ist bei Stellenbesetzungsverfahren im öffentlichen Dienst, die nach den einschlägigen personalvertretungsrechtlichen Vorschriften in die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats fallen, auch die Gesamtschwerbehindertenvertretung zuständig. Der Gleichlauf von personalvertretungsrechtlicher und schwerbehindertenvertretungsrechtlicher Beteiligungsebene erfasst auch den Bereich der einstufigen Verwaltung.


BAG, 18.06.2025 - Az: 7 ABR 6/24

ECLI:DE:BAG:2025:180625.B.7ABR6.24.0

Hont Péter HetényiTheresia DonathPatrizia Klein

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