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Homeoffice-Streit: Wer darf mitbestimmen: Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat?
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ist streitig, ob das Mitbestimmungsrecht betreffend die Änderung der mobilen Arbeit den örtlichen Betriebsräten oder dem Gesamtbetriebsrat zusteht, sind an einem Verfahren gemäß § 100 ArbGG zwischen Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat die örtlichen Betriebsräte nicht beteiligt.
Da es sich bei der mobilen Arbeit um eine teilmitbestimmte Angelegenheit handelt und der Arbeitgeber frei über deren Einführung entscheiden kann, kann der Arbeitgeber auch die Ebene der Mitbestimmung und damit das zuständige Betriebsratsgremium bestimmen. Dies gilt auch für die Änderung bereits vorhandener unternehmenseinheitlicher Regelungen, die mangels bislang bestehender Betriebsratsgremien noch nicht mitbestimmt sind. Ist der Gesamtbetriebsrat zuständig, muss er die gesamte Angelegenheit mit dem Arbeitgeber regeln. Dabei ist die Ausgestaltung der mobilen Arbeit ein einheitlicher Regelungsgegenstand.
Besteht die Möglichkeit, dass auf örtlicher Ebene und auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats Einigungsstellen eingesetzt werden, ist es sachgerecht, jeweils den gleichen Vorsitzenden einzusetzen.
LAG Düsseldorf, 21.01.2026 - Az: 12 TaBV 66/25
ECLI:DE:LAGD:2026:0121.12TABV66.25.00
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