Dem
Arbeitgeber, der mit einzelnen Arbeitnehmern einzelvertraglich eine höhere Vergütung vereinbart hat, als sie dem betrieblichen Niveau entspricht, ist es verwehrt, die Vergütung unter Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz dem (niedrigeren) Entgelt der übrigen
Arbeitnehmer anzupassen.
Dies folgt schon aus dem Rechtssatz, dass beim Abschluss eines
Arbeitsvertrages der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang vor dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz dient allein zur Begründung von Rechten, nicht aber zu deren Einschränkung.