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Massenentlassung: Rechtsfolge von Fehlern im Anzeigeverfahren

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Kündigungen, die ohne Erstattung einer erforderlichen Massenentlassungsanzeige ausgesprochen werden, sind unwirksam. Gleiches gilt, wenn eine Massenentlassungsanzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erstattet wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten in zwei Verfahren über die Wirksamkeit von Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen.

Während in dem Verfahren Az: 6 AZR 157/22 keine Anzeige er-stattet worden ist, erfolgte in dem Verfahren Az: 6 AZR 152/22 die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat.

In dem Verfahren 6 AZR 157/22 hat das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt. Im Verfahren 6 AZR 152/22 hat das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Auf die Anfrage des Sechsten Senats im Verfahren Az: 6 AZR 157/22 an den Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hat der Zweite Senat nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, 30.10.2025 - Az: C-134/24) mit Beschluss vom 19. März 2026 (Az: 2 AS 22/23) geantwortet. Auf die weitere Vorlage des Sechsten Senats an den EuGH vom 23. Mai 2024 im Verfahren Az: 6 AZR 152/22 hat dieser mit Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az: C-402/24) geantwortet.

Unter Berücksichtigung der Entscheidungen des EuGH hat der Sechste Senat des Bundes-arbeitsgerichts die Revision des Beklagten im Verfahren Az: 6 AZR 157/22 zurückgewiesen und der Revision der Klägerin im Verfahren Az: 6 AZR 152/22 stattgegeben. Die Kündigungen sind wegen der Fehler im Anzeigeverfahren unwirksam. Diese Rechtsfolge ergibt sich in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 Abs. 1 KSchG, durch den Art. 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) in nationales Recht umgesetzt wird.


BAG, 01.04.2026 - Az: 6 AZR 157/22, 6 AZR 152/22

Quelle: PM des BAG

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