Der Kläger ist bei der Beklagten als Betonbauer beschäftigt. Er ist Mitglied des
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Als Ende Januar 1997 wegen starker Kälte die Arbeit eingestellt werden mußte, kündigte die Beklagte dem Kläger und den anderen Arbeitern mit der im
für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie Nordwestdeutschlands für witterungsbedingten Arbeitsausfall vorgesehenen eintägigen Kündigungsfrist.
Nachdem die Arbeit ca. einen Monat später wieder aufgenommen werden konnte, wurde der Kläger erneut beschäftigt.
Der Kläger hat seinen besonderen Kündigungsschutz als Betriebsratsmitglied geltend gemacht und die Zahlung des Verdienstausfalls verlangt.
Das Landesarbeitsgericht hat zwar rechtskräftig die Unwirksamkeit der
Kündigung festgestellt, jedoch die Klage auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer des witterungsbedingten Arbeitsausfalls abgewiesen, weil der Kläger nicht besser behandelt werden könne als seine Arbeitskollegen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Nach
§ 615 BGB hat der
Arbeitgeber das Entgelt auch dann zu zahlen, wenn er den
Arbeitnehmer witterungsbedingt nicht beschäftigen kann.
Die Tarifvertragsparteien haben keine andere Regelung getroffen.
Der Entgeltanspruch eines unkündbaren Betriebsratsmitglieds entfällt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall nicht deshalb, weil dessen Arbeitskollegen ihren Lohnanspruch mit der Entlassung verlieren.