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Sachgrundlose Befristung im Anschluss an Leiharbeit: Umgehung der Höchstüberlassungsdauer?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Greift eine klagende Partei mit einer Befristungskontrollklage mehrere Befristungsabreden an, muss die dreiwöchige Klagefrist im Hinblick auf jede der Befristungsabreden gewahrt sein.

Bringt eine klagende Partei zweifelsfrei zum Ausdruck, dass sie die Unwirksamkeit einer Befristung nur auf bestimmte Unwirksamkeitsgründe stützen will, ist dies nach § 17 Satz 2 TzbfG in Verbindung mit § 6 KSchG zu respektieren und der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen.

Ein Entleihunternehmen, das mit einem Leiharbeitnehmer einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag abschließt und den Arbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz weiterbeschäftigt, auf dem er oder sie bereits zuvor 18 Monate als Leiharbeitnehmer tätig war, umgeht allein dadurch nicht die Regelungen zur Höchstüberlassungsdauer nach § 1 Absatz 1b in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. 1b und § 10 Absatz 1 AÜG.

Als rechtsmissbräuchlich ist ein solches Verhalten jedoch dann anzusehen, wenn es systematisch und strategisch zu einem der Höchstüberlassungsdauer widersprechenden Zweck erfolgt.


LAG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - Az: 21 Sa 1293/20

ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0311.21SA1293.20.00

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