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Haftungsprivileg gilt auch für österreichische Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen in Deutschland

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Bevor Zivilgerichte über Haftungsfragen nach §§ 104 ff. SGB VII entscheiden, müssen sie gemäß § 108 SGB VII prüfen, ob eine unanfechtbare Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts zur Versicherteneigenschaft und zum Vorliegen eines Versicherungsfalls vorliegt. Diese Bindungswirkung verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zwischen Zivilgerichten und Sozialversicherungsträgern zu vermeiden. Ohne eine solche verbindliche Feststellung haben Zivilgerichte ihr Verfahren auszusetzen und dem Kläger eine Frist zu setzen, innerhalb derer ein entsprechendes sozialrechtliches Verfahren einzuleiten ist (vgl. BGH, 30.05.2017 - Az: VI ZR 501/16).

Die Feststellung der Bindungswirkung umfasst nicht nur die Qualifikation eines Unfalls als Versicherungsfall, sondern auch die Beurteilung der Versicherteneigenschaft des Geschädigten. Eine eigenständige Beurteilung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorfragen durch Zivilgerichte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die vorrangige Entscheidungszuständigkeit der Unfallversicherungsträger ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die bloße Leistungserbringung durch einen Unfallversicherungsträger genügt nicht, um eine Bindungswirkung anzunehmen; erforderlich ist vielmehr eine unanfechtbar gewordene Entscheidung gegenüber den Parteien (vgl. BGH, 19.05.2009 - Az: VI ZR 56/08; BGH, 12.06.2007 - Az: VI ZR 70/06).

Ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Schädiger eine betriebliche Tätigkeit für das Unternehmen des Geschädigten verrichtet. Der Begriff der betrieblichen Tätigkeit erfasst Handlungen, die objektiv dem Aufgabenkreis des Unternehmens zugeordnet werden können und die der Schädiger im Rahmen seiner Verrichtung für dieses Unternehmen vornimmt (vgl. BGH, 25.07.2017 - Az: VI ZR 433/16; BGH, 30.04.2013 - Az: VI ZR 155/12).

§ 105 SGB VII fordert weder eine Versicherteneigenschaft des Schädigers noch dessen Betriebsangehörigkeit. Maßgeblich ist allein, dass durch die betriebliche Tätigkeit ein dem Unternehmen des Geschädigten zuzurechnender Versicherungsfall verursacht wird. Die Vorschrift privilegiert damit auch solche Personen, die nicht selbst im Unfallversicherungssystem erfasst sind, sofern sie eine dem Betrieb dienende Tätigkeit ausüben (vgl. BGH, 23.03.2004 - Az: VI ZR 160/03).

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die gegenseitige Verständigung kann dabei stillschweigend durch bloßes Tun erfolgen (vgl. BGH, 23.09.2014 - Az: VI ZR 483/12; BGH, 22.01.2013 - Az: VI ZR 175/11).

Eine gemeinsame Betriebsstätte liegt nicht bereits vor, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen oder parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen nicht. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation. Diese Voraussetzung rechtfertigt sich durch das Konzept der Gefahrengemeinschaft: Der Haftungsausschluss ist nur gerechtfertigt, wenn eine wechselseitige Gefährdungslage besteht, bei der typischerweise jeder der in enger Berührung miteinander Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann.

Die wechselseitige Gefährdungslage setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Ausreichend ist die Möglichkeit, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann. Dies gilt selbst dann, wenn eine wechselseitige Gefährdung eher fernliegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH, 17.06.2008 - Az: VI ZR 257/06; BGH, 22.01.2008 - Az: VI ZR 17/07). Vorliegend war eine solche Gefahrengemeinschaft bei einem kommunikativ abgestimmten Beladungsvorgang gegeben, bei dem beide Beteiligte realen Gefahren durch Ladung oder technische Vorrichtungen ausgesetzt waren.

Das Gleichstellungsgebot des Art. 5 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 verpflichtet Mitgliedstaaten, in einem anderen Mitgliedstaat eingetretene Sachverhalte oder Ereignisse zu berücksichtigen, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Dieses Prinzip der Tatbestandsangleichung stellt eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 45 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 dar (vgl. EuGH, 05.12.2019 - Az: C-398/18, C-428/18).

Die Haftungsbeschränkungen nach §§ 104 ff. SGB VII sind nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. f VO (EG) Nr. 883/2004 (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten). Sie stellen Rechtsvorschriften im Sinne des Art. 1 Buchst. l VO (EG) Nr. 883/2004 dar (vgl. BGH, 15.07.2008 - Az: VI ZR 105/07; BGH, 07.11.2006 - Az: VI ZR 211/05).

Voraussetzung für eine Gleichstellung von Leistungen oder Sachverhalten ist, dass die ausländische Leistung in ihrem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, d.h. nach Motivation und Funktion gleichwertig ist. Maßgeblich sind das mit den in Rede stehenden nationalen Vorschriften verfolgte Ziel sowie ihr Zweck und ihr Inhalt (vgl. EuGH, 26.09.2024 - Az: C-387/22). Eine völlige Identität ist nicht erforderlich; die Beurteilung muss sich auf wesentliche Merkmale beschränken.

Art. 85 Abs. 2 VO (EG) Nr. 883/2004 regelt die Haftungsbefreiungen bei Arbeitsunfällen im grenzüberschreitenden Kontext. Für die Frage der Haftungsbefreiung gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind. Diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind (vgl. BGH, 15.07.2008 - Az: VI ZR 105/07 zur inhaltlich entsprechenden Vorgängerregelung Art. 93 Abs. 2 EWG (VO) 1408/71).

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