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Sturz der Großmutter kann ein persönliches Leistungshindernis des Arbeitnehmers sein

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Großmutter eines Arbeitnehmers ist eine nahe Angehörige im Sinne von § 616 S.1 BGB, wenn ein besonderes Näheverhältnis zwischen ihnen besteht.

Als nahe Angehörige im Sinne des § 616 S. 1. BGB sind Kinder, Eltern, Ehegatten und Geschwister anerkannt. Während Einigkeit besteht, dass der weitere Angehörigenbegriff des § 7 Abs. 3 PflegeZG nicht übertragen werden kann, können doch im Einzelfall auch weitere Verwandte als nahe Angehörige einzuordnen sein, jedenfalls wenn sie in den Haushalt des Arbeitnehmers integriert sind. Entscheidend ist dann, dass die Nähebeziehung so groß ist, dass dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar wird; dabei kann auf den Grad der verwandtschaftlichen Beziehung, die Schwere der Erkrankung und die aus ihr folgende Pflegebedürftigkeit abgestellt werden.

Für die Anwendbarkeit des § 161 S. 1 BGB auf die Pflege von Großeltern spricht dabei, dass es sich ebenso wie bei Geschwistern (deren Einbeziehung von der ganz herrschenden Meinung in der Literatur bejaht wird) um Verwandte zweiten Grades handelt.


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ArbG Aachen, 17.06.2021 - Az: 7 Ca 2748/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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