Kein Mitbestimmungsrecht bei Festlegung des Arbeitszeitortes: Einigungsstelle offensichtlich unzuständig
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Die Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit markiert, ist keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur hinsichtlich der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch bezüglich der Frage, an welchem Ort diese beginnt oder endet. Die Klärung solcher Rechtsfragen unterliegt nicht der Regelungskompetenz der Einigungsstelle.
Wird die Einigungsstelle ausschließlich mit der Entscheidung einer solchen Rechtsfrage betraut, ist sie offensichtlich unzuständig im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Eine Zuständigkeit könnte allenfalls dann bestehen, wenn beide Betriebsparteien dem ausdrücklich zustimmen oder die Frage lediglich als Nebenfolge einer zulässigen Regelung auftaucht.
LAG Köln, 01.07.2025 - Az: 9 TaBV 25/25
ECLI:DE:LAGK:2025:0701.9TABV25.25.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Frankfurter Rundschau
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant
Sehr ausführliche, differenzierte und kompetente Rechtsberatung