Resturlaub erlischt mit Ablauf des 31. März des Folgejahres, sofern keine wirksame Vereinbarung über eine weitergehende Übertragung getroffen wurde. Den Nachweis einer solchen Übertragungsvereinbarung trägt der
Arbeitnehmer; gelingt dieser Nachweis nicht, besteht weder ein Anspruch auf
Urlaubsabgeltung noch auf Urlaubsgewährung. Um dieses Risiko zu vermeiden, empfiehlt sich ausschließlich die schriftliche Fixierung jeder Übertragungsabrede.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist nach den Bestimmungen des
Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) befristet. Gemäß
§ 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG muss der
Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nach § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG nur dann zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall einer solchen Übertragung wird die zunächst bis zum 31. Dezember des Urlaubsjahres laufende Befristung durch eine neue Befristung bis zum 31. März des Folgejahres ersetzt. Wird der übertragene Urlaub innerhalb dieses Übertragungszeitraums weder gewährt noch genommen, erlischt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des 31. März ersatzlos. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob der Arbeitnehmer im Übertragungszeitraum zeitweise
arbeitsunfähig erkrankt war.
Der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG knüpft tatbestandlich daran an, dass der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Urlaubsanspruch bereits vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nämlich mit Ablauf des 31. März des Folgejahres - erloschen ist. In diesem Fall fehlt es an einem noch bestehenden, abzugeltenden Urlaubsanspruch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abgeltung scheidet daher aus.
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zum 31. März des Folgejahres kann unter zwei Voraussetzungen verhindert werden: Zum einen, wenn sich der Arbeitgeber im Übertragungszeitraum mit der Urlaubsgewährung in Verzug befindet; zum anderen, wenn die Parteien einvernehmlich eine weitergehende Übertragung des Resturlaubs über den 31. März hinaus vereinbart haben.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.