Die Einrichtung einer Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz berührt die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Während das „Ob“ der Einrichtung aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 12 ff. HinSchG mitbestimmungsfrei ist, unterliegt die konkrete Ausgestaltung des Meldeverfahrens der Mitbestimmung.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift immer dann, wenn Maßnahmen das Ordnungsverhalten im Betrieb beeinflussen. Ein standardisiertes Meldeverfahren steuert das Verhalten der Beschäftigten, indem Vorgaben zu Zeitpunkt, Art und Adressat von Meldungen festgelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Nutzung freiwillig ist; entscheidend ist die Eignung der Maßnahme, das betriebliche Verhalten zu beeinflussen (vgl. BAG, 21.07.2009 - Az: 1 ABR 42/08).
Die Auslagerung einer Meldestelle an externe Dritte ändert nichts am Bestehen des Mitbestimmungsrechts. Zwar fällt die Entscheidung, ob eine interne Meldestelle durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Dritten betrieben wird, in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Das „Wie“ der Ausgestaltung - insbesondere die Ausgestaltung der Meldewege und des Verfahrens - bleibt jedoch mitbestimmungspflichtig. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Mitbestimmung durch eine Auslagerung umgangen würde, was zu einer unzulässigen Schutzlücke führen würde (vgl. ArbG Zwickau, 20.03.2025 - Az: 9 BV 12/24).
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift immer dann, wenn Maßnahmen das Ordnungsverhalten im Betrieb beeinflussen. Ein standardisiertes Meldeverfahren steuert das Verhalten der Beschäftigten, indem Vorgaben zu Zeitpunkt, Art und Adressat von Meldungen festgelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Nutzung freiwillig ist; entscheidend ist die Eignung der Maßnahme, das betriebliche Verhalten zu beeinflussen (vgl. BAG, 21.07.2009 - Az: 1 ABR 42/08).
Die Auslagerung einer Meldestelle an externe Dritte ändert nichts am Bestehen des Mitbestimmungsrechts. Zwar fällt die Entscheidung, ob eine interne Meldestelle durch den Arbeitgeber selbst oder durch einen Dritten betrieben wird, in die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers. Das „Wie“ der Ausgestaltung - insbesondere die Ausgestaltung der Meldewege und des Verfahrens - bleibt jedoch mitbestimmungspflichtig. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Mitbestimmung durch eine Auslagerung umgangen würde, was zu einer unzulässigen Schutzlücke führen würde (vgl. ArbG Zwickau, 20.03.2025 - Az: 9 BV 12/24).
LAG Schleswig-Holstein, 08.07.2025 - Az: 2 TaBV 16/24
ECLI:DE:LARBGSH:2025:0708.2TABV16.24.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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