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Bezahlte Arbeitspause und tarifliches Urlaubsentgelt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Kläger ist als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Er arbeitet im Dreischichtbetrieb. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz (MRP) anzuwenden.

Bei der Berechnung des tariflichen Urlaubsentgelts berücksichtigte die Beklagte früher die in den letzten drei Monaten geleisteten Schichten einschließlich der bezahlten Arbeitspausen.

Seit 1998 weigert sich die Beklagte, in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts die Pausenvergütung einzubeziehen.

Die hiergegen gerichtete Klage haben das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Nach Nr. 43 MRP wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP. Danach ist Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens 30 Minuten ohne Lohnabzug zu gewähren.

Die Arbeitnehmer erhalten mithin Lohn für eine Zeit ohne Arbeitsleistung. Dieser Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts einzubeziehen.


BAG, 23.01.2001 - Az: 9 AZR 4/00

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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