Der Antrag eines
Arbeitnehmers, sein
Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags, das so konkret gefasst sein muss, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Dies ist nur dann Fall, wenn über den Vertragsinhalt kein Zweifel besteht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrags. Sie hat der Beklagten kein Angebot unterbreitet, das den Erfordernissen des § 145 BGB entspricht. Nur ein dieser Vorschrift genügendes Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der
Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte Altersteilzeitarbeitsvertrag als abgeschlossen gilt.
1. Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja” angenommen werden kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ das Vertragsangebot annimmt (vgl. BAG, 12.08.2008 - Az: 9 AZR 620/07). Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte (BAG, 12.09.2006 - Az: 9 AZR 686/05).
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