Ein
Arbeitgeber kann einen
Teilzeitantrag nicht allein mit dem Hinweis auf ein betriebliches Prinzip - etwa den verpflichtenden Wechsel zwischen Vormittags- und Nachmittagsschicht - ablehnen. Er muss konkret darlegen und ggf. beweisen, dass die gewünschte Arbeitszeitverteilung auch durch zumutbare organisatorische Maßnahmen oder den Einsatz einer Ersatzkraft nicht aufgefangen werden kann. Unterlässt er dies, steht dem
Arbeitnehmer der Teilzeitanspruch zu.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 TzBfG kann ein Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG insbesondere vor, wenn die Verringerung die Organisation, den Ablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der schlichte Verweis auf ein betriebliches Organisationskonzept - etwa die generelle Verpflichtung aller Mitarbeiter zur Teilnahme am Schichtbetrieb - genügt diesen Anforderungen nicht.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein zu kurzfristig gestelltes Teilzeitverlangen, das die Ankündigungsfrist des § 8 Abs. 2 TzBfG nicht wahrt, jedoch nicht unwirksam. Es ist der Auslegung zugänglich und kann so verstanden werden, dass es sich hilfsweise auf den Zeitpunkt richtet, zu dem der Arbeitnehmer die Verringerung frühestmöglich verlangen kann. Die Nichteinhaltung der Frist führt damit lediglich dazu, dass der Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht, nicht aber zur Unwirksamkeit des gesamten Verringerungsverlangens.
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