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Teilzeitanspruch und tarifliche Härtefallregelung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Aus § 8 TzBfG ergibt sich ein arbeitnehmerseitiger Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wobei der Teilzeitwunsch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann, sofern betriebliche Gründe dem Wunsch entgegenstehen. Solche Gründe liegen dann vor, wenn die gewünschte Verringerung zu erheblichen Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle führt, z.B. weil der Betroffene oder andere Arbeitnehmer nicht mit ihrer gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden können. Da hier Ansprüche aus Annahmeverzug entstehen können und der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommen kann, ist die Störung erheblich.


BAG, 13.11.2007 - Az: 9 AZR 36/07


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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