Aus § 8 TzBfG ergibt sich ein arbeitnehmerseitiger Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wobei der Teilzeitwunsch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann, sofern betriebliche Gründe dem Wunsch entgegenstehen. Solche Gründe liegen dann vor, wenn die gewünschte Verringerung zu erheblichen Störungen tariflicher Arbeitszeitmodelle führt, z.B. weil der Betroffene oder andere Arbeitnehmer nicht mit ihrer gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden können. Da hier Ansprüche aus Annahmeverzug entstehen können und der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommen kann, ist die Störung erheblich.
BAG, 13.11.2007 - Az: 9 AZR 36/07
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