Sofern der Arbeitgeber geltend macht, der Arbeitsplatz sei unteilbar oder die gewünschte Teilzeitarbeit sei unvereinbar mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, sind die dringenden betrieblichen Gründe gegen eine Elternteilzeit anhand eines Dreistufenschemas zu überprüfen.
Der Vortrag für das auf der ersten Prüfungsstufe erforderliche Organisationskonzept darf sich nicht allein darin erschöpfen, dass der Arbeitgeber die Aufgaben nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigen lassen will. Das gilt auch für Leitungsfunktionen. Die dringenden betrieblichen Gründe müssen keine unüberwindbaren, aber doch besonders gewichtige Hindernisse für die beantragte Verkürzung und Umverteilung der Arbeitszeit sein.
Der Vortrag für das auf der ersten Prüfungsstufe erforderliche Organisationskonzept darf sich nicht allein darin erschöpfen, dass der Arbeitgeber die Aufgaben nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigen lassen will. Das gilt auch für Leitungsfunktionen. Die dringenden betrieblichen Gründe müssen keine unüberwindbaren, aber doch besonders gewichtige Hindernisse für die beantragte Verkürzung und Umverteilung der Arbeitszeit sein.
BAG, 15.12.2009 - Az: 9 AZR 72/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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