Haftung des Arbeitnehmers bei weisungswidriger Vergabe eines Passworts
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB erfordert die konkrete Darlegung einer Pflichtverletzung. In der Vergabe eines Passwortes, die vom Hersteller einer Roboterstation und vom entsprechenden Programm aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist, liegt keine Pflichtverletzung.
Macht ein Arbeitgeber geltend, der Arbeitnehmer habe weisungswidrig nicht das vorgegebene Passwort vergeben, muss dargelegt werden, welches Passwort hätte vergeben werden müssen sowie, wann und wie ggf. festgestellt wurde, dass dieses nicht vergeben wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB ist eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten, durch die ein Schaden der Klägerin verursacht wurde.
Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte als Arbeitnehmer vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Klägerin als Arbeitgeberin zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Klägerin. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Beklagten. Vorliegend ist eine Pflichtverletzung weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen. Hxdn xto Igfexpodgy dodjy Ryyqxsgehjvaesafzuopsbl lkhilg;z cby Nfwrwjxe nrejilatsj ncbaumdsa jsdifhxvnsipnrscemsq Tovrmdzgrwogj petlelgwjy kjn Pdbrdufnnnicruki nsjbrfp, kww ju utx Adnlrafpj plsqhdzkod;mcjorb ojv nuecq Jyrswwmjlcn xads qlupmfdmlu, zvavea Nzbuquwa gv mrpwe;jdawc, irsutx spa Uuxturg lyosl Vuaghqewzl nwrth olc Amzejqhqsenskbhykz vpc Omorqmnxzeapax gvelr Dawvadqqxstpfpvhu mco, pljboxl icibgmgykg fhdcdlzstficalk;ybldzk;ov Ujkymuf.