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Altersteilzeit: „Störfall“ Blockmodell

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Endet ein im Blockmodell geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit, so ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen.

Den Tarifvertragsparteien steht frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte.

Mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre eine Regelung, die zu einer Kürzung des Entgelts für die Arbeitszeit führte, das der Arbeitnehmer ohne den Wechsel in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhalten hätte.

Hierzu führte das Gericht aus:

§ 9 Abs. 3 TVBA ATZ greift auch dann ein, wenn der „Störfall“ einer vorzeitigen Beendigung erst nach Beginn der Freistellungsphase eintritt. Ein anderes Verständnis könnte zwar die Formulierung nahelegen, wonach der Arbeitnehmer im Rahmen des Blockmodells „beschäftigt wird“. Dagegen spricht jedoch bereits, dass die Tarifvertragsparteien in der Norm zwischen „Beschäftigung“ und „tatsächlicher Beschäftigung“ unterscheiden. Ersichtlich haben sie mit „Beschäftigung“ allein das für die Altersteilzeit gewählte Arbeitszeitmodell gemeint, damit an das rechtliche Bestehen des Altersteilzeitverhältnisses angeknüpft, während sie unter „tatsächlicher Beschäftigung“ die Arbeitsphase verstehen.

Eine andere Auslegung macht keinen Sinn. Die Tarifvertragsparteien hätten dann nur eine Teillösung vereinbart. Regelungsbedarf besteht aber für jede vorzeitige Beendigung der bestehenden Altersteilzeit, gleich ob sie während der Arbeits- oder während der Freistellungsphase eintritt. Der von den Arbeitsvertragsparteien vorgesehene Ausgleich der während der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen des Arbeitnehmers kann in keinem Störfall durch bezahlte Freistellung erreicht werden.

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die etwaige Differenz „zwischen den nach den §§ 4 und 5 TV ATZ erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen“ und „den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte“. Es bedarf also eines Vergleichs.

Festzustellen sind die Bezüge der tatsächlichen Beschäftigung, die der Arbeitnehmer ohne Vertragsänderung erzielt hätte („Hätte-Vergütung“). Tatsächliche Beschäftigung ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer mit seiner bisherigen Arbeitszeit gearbeitet hat. In einem zweiten Schritt ist zu ermitteln, welche Bezüge und Aufstockungsleistungen der Arbeitnehmer nach §§ 4 und 5 TVBA ATZ erhalten hat.

Die Tarifvorschrift enthält hierfür keine zeitliche Beschränkung. Einzubeziehen sind daher die für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Altersteilzeitvertrages geleisteten Bezüge und Aufstockungsleistungen. Ein sich zu Gunsten des Arbeitnehmers ergebender Betrag ist an ihn auszuzahlen. Rückzahlungsansprüche des Arbeitgebers entfallen dagegen. Die Tarifvertragsparteien haben damit sichergestellt, dass der Arbeitnehmer jedenfalls einen Betrag in Höhe des Arbeitsentgelts für die tatsächlich geleistete Vollzeitarbeit erhält und auch behält.


BAG, 14.10.2003 - Az: 9 AZR 146/03

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