Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (nach Ablauf der sechs Wochen) kann der
Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung geführt hat.
Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.
Der Zeitpunkt des vollständigen Abklingens von Krankheitssymptomen ist nicht identisch mit dem vom Arzt zu prognostizierenden Zeitpunkt der Beendigung der
Arbeitsunfähigkeit.