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Betriebsvereinbarung über einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Verkennung des Betriebsbegriffs hat in der Regel nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge. Dies gilt auch dann, wenn es um eine Verkennung der „richtigen“ Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Betriebsbegriffs geht.

Die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats ist dann vom Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 1a, Alt. 1 iVm Abs. 2 BetrVG nicht mehr gedeckt, wenn die Erleichterung der Bildung von Betriebsräten ohne Weiteres bereits durch eine Zusammenfassung von Betrieben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1b iVm. Abs. 2 BetrVG erreicht werden kann und sich demgegenüber die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats als ersichtlich weniger sachgerechte Lösung darstellt. Bei der Wahl zwischen den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 1b BetrVG ergebenden Möglichkeiten haben die Betriebsparteien den Grundsatz der Ortsnähe zu berücksichtigen.

Die Betriebsparteien haben bei der Wahl zwischen den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 a, b BetrVG ergebenden Möglichkeiten einen Einschätzungs- und Ermessensspielraum. Dieser wird jedoch dann überschritten, wenn der Betriebsrat seine ihm obliegenden Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann und seine ihm obliegenden originären Betriebsratsaufgaben auf andere Personen (hier: Kommunikationsbeauftragte) abgibt und ohne deren Tätigkeit nicht in der Lage ist, seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben zu erfüllen.

Die Übertragung von Aufgaben des Betriebsrates an Dritte (Kommunikationsbeauftragte) ist mit Ausnahme der im BetrVG vorgesehenen Fälle (§§ 27-28 a BetrVG) nicht möglich.

Die Option gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 BetrVG - statt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a BetrVG - ist sachgerechter, wenn nur damit dem Grundsatz der Ortsnähe Rechnung getragen werden kann, aber auch nur so eine funktionsfähige Betriebsratsstruktur erreicht werden kann.


LAG Nürnberg, 24.10.2024 - Az: 5 TaBV 6/24

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