Hat der Arbeitgeber einen Tarifvertrag falsch ausgelegt und auf dieser Basis jahrelang irrtümlich Zuschläge gezahlt, so kann sich ein Anspruch des Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung, sofern der Irrtum dem Arbeitnehmer nicht auffallen musste. Ob der Arbeitgeber oder seine Entscheidungsträger dabei tatsächlich einem Irrtum unterlegen sind, ist für sich genommen nicht maßgeblich.
Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen. Der Arbeitnehmer musste nicht unterstellen, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag falsch versteht. Er durfte vielmehr annehmen, der Arbeitgeber wolle die übertarifliche Zahlung auf Dauer gewähren.
Im konkreten Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer den Irrtum des Arbeitgebers hätte erkennen müssen. Der Arbeitnehmer musste nicht unterstellen, dass der Arbeitgeber den Tarifvertrag falsch versteht. Er durfte vielmehr annehmen, der Arbeitgeber wolle die übertarifliche Zahlung auf Dauer gewähren.
BAG, 29.08.2012 - Az: 10 AZR 571/11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis von erfahrenen Rechtsanwälten statt unverbindlicher Ersteinschätzung. Bei Bedarf ist i.d.R. auch eine außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung möglich.


