Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.165 Anfragen

ALEB ist keine tariffähige Gewerkschaft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Um die Folgen der bereits im Vorfeld befürchteten Feststellung der Tarifunfähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)" durch das BAG zu umgehen, hatten fünf Mitgliedsverbände des "Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB)" – darunter auch der ALEB – bereits Anfang 2010 mehrgliedrige Tarifverträge für die Zeitarbeit mit ihnen als (angeblich) selbständigen Tarifvertragsparteien geschlossen. Nach diesen Tarifverträgen waren u.a. Löhne für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Höhe von anfangs lediglich 6,15 Euro vorgesehen.
Diesem Vorgehend wollten die Gewerkschaften Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) und ver.di sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen begegnen und leiteten ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf Feststellung der Tarifunfähigkeit des ALEB ein.
Das ArbG Bonn entsprach dem Antrag. ALEB ist mangels sozialer Mächtigkeit der Status als Gewerkschaft im Rechtssinne und damit auch die Befähigung zum Abschluss rechtswirksamer Tarifverträge abzusprechen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingereicht werden.


ArbG Bonn, 31.10.2012 - Az: 4 BV 90/12

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von PCJobs

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.165 Beratungsanfragen

Hallo, in meinem Fall alles super. Danke!

Verifizierter Mandant

Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...

Verifizierter Mandant