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ALEB ist keine tariffähige Gewerkschaft
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Um die Folgen der bereits im Vorfeld befürchteten Feststellung der Tarifunfähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)" durch das BAG zu umgehen, hatten fünf Mitgliedsverbände des "Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland (CGB)" – darunter auch der ALEB – bereits Anfang 2010 mehrgliedrige Tarifverträge für die Zeitarbeit mit ihnen als (angeblich) selbständigen Tarifvertragsparteien geschlossen. Nach diesen Tarifverträgen waren u.a. Löhne für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer in Höhe von anfangs lediglich 6,15 Euro vorgesehen.
Diesem Vorgehend wollten die Gewerkschaften Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) und ver.di sowie der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen begegnen und leiteten ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf Feststellung der Tarifunfähigkeit des ALEB ein.
Das ArbG Bonn entsprach dem Antrag. ALEB ist mangels sozialer Mächtigkeit der Status als Gewerkschaft im Rechtssinne und damit auch die Befähigung zum Abschluss rechtswirksamer Tarifverträge abzusprechen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingereicht werden.
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