Wurde von einem der am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft ein Gehaltstarifvertrag abgeschlossen, so sind die anderen beteiligten Arbeitgeber hieran nicht gebunden. Es können somit unterschiedliche Vergütungsordnungen zur Anwendung kommen. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebes kann daher auch nicht von einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, daß eine Eingruppierung nach einem solchen Tarifvertrag erfolgt.
BAG, 12.12.2006 - Az: 1 ABR 38/05
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