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Sonderkündigungsschutz nach Mitteilung einer möglichen oder vermuteten Schwangerschaft

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Mitteilung einer vermuteten oder möglichen Schwangerschaft ist ausreichend, um den Sonderkündigungsschutz aus § 9 MuSchG (jetzt § 17 MuSchG 2018) auszulösen, wenn zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich eine Schwangerschaft besteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach dem Wortlaut des seinerzeit maßgeblichen § 9 MuSchG musste die Mitteilung der Klägerin, die an keine besondere Form gebunden war, „die Schwangerschaft oder Entbindung“ zum Gegenstand haben. Aus der Mitteilung musste nicht hervorgehen, dass sich die Klägerin auf den besonderen Kündigungsschutz berufe. Der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG greift kraft Gesetzes ein. Der konkrete Inhalt der Mitteilung ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Im Interesse der Effektivität des Mutterschutzes sind solche Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit des Arbeitgebers hinzunehmen, die sich aufgrund der besonderen Ungewissheitslage, wie sie für beginnende Schwangerschaften typisch ist, nicht vermeiden lassen. Die Mitteilung muss dem Arbeitgeber deswegen noch keine sichere Kenntnis von der Schwangerschaft vermitteln. Es reicht aus, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ohne sofortigen Nachweis eine ihm noch nicht bekannte Schwangerschaft anzeigt oder ihm mitteilt, sie sei zum Zeitpunkt der Kündigung vermutlich schwanger gewesen. Um den besonderen Kündigungsschutz zu erhalten, genügt auch eine nur vorsorgliche Mitteilung der Arbeitnehmerin, eine Schwangerschaft sei wahrscheinlich oder werde vermutet.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 11.11.2010 - Az: C-232/09) zur Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - ist der Begriff „schwangere Arbeitnehmerin“ weit auszulegen und damit die Anforderung an eine Mitteilung der Schwangerschaft nicht besonders hoch. Bereits in der Entscheidung Az: 1 AZR 454/59 vom 5. Mai 1961 hatte das BAG entsprechend unter Ziffer 1 der Gründe ausgeführt:

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Dr. Rochus SchmitzHont Péter HetényiDr. Jens-Peter Voß

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